Was tun im Trauerfall ?

  

    Was ist im Trauerfall zu tun ?















































































































  • bei einem Sterbefall in der Wohnung müssen Sie sofort einen Arzt benachrichtigen, der Arzt wird dann die Feststellung des Todes, in einem sogenannten Leichenschauschein dokumentieren, dieser Leichenschauschein ist dann ab diesem Moment, ein ganz wichtiges Dokument, für die Beantragung der Sterbeurkunden beim Standesamt


  • bei einem Sterbefall im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz veranlasst das Personal die Ausstellung des Leichenschauscheines


  • anschließend müssen Sie einen Bestatter benachrichtigen, der dann die Bestattung einleitet

           Tel: 030 65774169


  • den Bestatter, für Ihren Angehörigen, können Sie immer selbst bestimmen


  • dann sollten Sie, Familienangehörige, Freunde und Bekannte informieren


  • es müssen Entscheidungen über die Bestattung, das Grab, die Trauerfeier und den Friedhof getroffen werden, dabei sollten Sie die Wünsche des Verstorbenen berücksichtigt werden, gerne unterstützen wir Sie bei diesen Entscheidungen



benötigte Dokumente für ledige Verstorbene :


  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Chipkarte der Krankenkasse
  • Rentennummer
  • Sterbegeldversicherungsunterlagen



benötigte Dokumente für verheiratete Verstorbene :


  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • ggf. Familienstammbuch
  • Chipkarte der Krankenkasse
  • Rentennummer
  • ggf. die Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Sterbegeldversicherungsunterlagen



benötigte Dokumente für geschiedene Verstorbene :


  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, der letzten Ehe
  • das Scheidungsurteil
  • ggf. Familienstammbuch
  • Chipkarte der Krankenkasse
  • Rentennummer
  • Sterbegeldversicherungsunterlagen



Diese Dokumente werden benötigt, um die Sterbeurkunden beim Standesamt zu beantragen,

sollten diese Dokumente nicht verfügbar sein, gibt es auch Möglichkeiten, diese zu beschaffen,

gerne unterstützen wir Sie dabei.



ordnungsbehördliche Bestattung :


  • eine ordnungsbehördliche Bestattung ist eine Bestattung die vom Amt eingeleitet und durchgeführt wird
  • diese Form der Bestattung wird eingeleitet, wenn innerhalb von ca. 8 Tagen keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig gemacht werden können
  • auch wenn ein Bestattungspflichtiger Angehöriger, die Bestattung nicht einleitet, weil man vielleicht keinen Kontakt hatte oder die Verhältnisse sehr schwierig waren, leitet das Amt die ordnungsbehördliche Bestattung ein
  • sollte sich im Nachgang herausstellen, das Sie bestattungspflichtig sind, wird das Amt diese Kosten, von Ihnen einfordern
  • bitte beachten Sie, das Sie eine Erbschaft ausschlagen können, aber niemals die Bestattungspflicht, es sind zwei verschiedene Dinge, die nichts miteinander zu tun haben



Sozialbestattung :


  • von einer Sozialbestattung spricht man, wenn das Sozialamt die Kosten einer Bestattung übernimmt. Diese muss immer vorher beantragt werden. Nur bestattungspflichtige Angehörige können die Sozialbestattung beantragen. Es muss eine dem Amt glaubhaft gemachte Bedürftigkeit vorliegen.
  • äußerlich ist eine Sozialbestattung nicht von einer schlichten Bestattung zu unterscheiden
  • wird eine Sozialbestattung genehmigt, übernimmt das Amt die Kosten der Bestattung inkl. Trauerfeier und Friedhofsgebühren
  • natürlich führen wir auch Sozialbestattungen durch, wir arbeiten sehr diskret, Sie brauchen keine Berührungsängste zu haben, wir haben für alles Verständnis



Wer ist in Berlin bestattungspflichtig ?


In Berlin sind folgende Personen nach dem Berliner Bestattungsgesetz,

in absteigender Reihenfolge bestattungspflichtig.

Was bedeutet, das sie die Kosten der Bestattung, ihrer Angehörigen zu tragen haben.


  1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
  2. die volljährigen Kinder
  3. die Eltern
  4. die volljährigen Geschwister
  5. die volljährigen Enkelkinder
  6. die Großeltern


Eine Pflicht für die Bestattung zu sorgen besteht nur, wenn die in der Reihenfolge

früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.